Bezuschussung von

Therapiekosten und Freizeitmassnahmen

Antragsberechtigt sind alle betreuten Personen in den Einrichtungen der Christophorus-Gemeinschaft e.V., wenn sie nicht über entsprechende finanzielle Eigenmittel verfügen.

Voraussetzung für eine Bezuschussung ist im individuellen Fall

1.)    eine medizinische/ therapeutische Indikation ( Empfehlungen / Verordnungen) in Absprache mit den behandelnden Ärzten / Krankengymnasten / Krankenschwester (z.B. zur Stabilisierung des Bewegungs- und Muskelabläufe/ Gleichgewichtsschulung/ Sinnesschulung)

und/ oder

2.)    eine sozialtherapeutische Empfehlung die die von den verantwortlichen zuständigen Begleitern im Haus / Arbeitsbereich (individuelles Fallmanagement) ausgesprochen wird (u.a. Selbst- und fremdwahrnehmungen/Beziehungsaufbau/Sinneserlebnisse intensivieren/ Verantwortung übernehmen/ Vertrauen finden)

und/ oder

3.)    die freie Entscheidungen und der Wunsch der betreuten Person oder ihrer Angehörigen oder gesetzlichen Betreuer (Selbstbestimmung/ Freizeitgestaltung/ Hobby)

und eine Stellungnahme/ Einschätzung der, innerhalb der Christophorus-Gemeinschaft e.V. zuständigen Wohnbereichs- bzw. Arbeitsbereichsleitung, über die finanzielle Situation des Antragstellenden.

Der Vorstand der Christophorus Stiftung entscheidet aufgrund dieser Voraussetzungen im Einzelfall über die Gewährung eines Zuschusses von maximal 80% der Therapeuten- oder Massnahmenkosten.

Die Therapien und Massnahmen können zeitlich sowohl innerhalb der Arbeits- oder Tagesstruktur als auch außerhalb, in der Freizeit realisiert werden.

Förderantrag Christophorus Stiftung

Förderantrag Peter & Monika Heusch Stiftung